AGB

§ 1 Allgemeines

a) Aufträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen ausgeführt, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Auftraggebers, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, haben keine Gültigkeit; der Gültigkeit solcher abweichender Bedingungen wird hiermit widersprochen.

b) Rücktritt unsererseits bleibt ohne Angabe von Gründen vorbehalten, wenn mit der Auftragsausführung ein finanzielles Risiko verbunden sein könnte.

 

§ 2 Angebote/Aufträge

Unsere im Rahmen des Katalogs genannten produktbezogenen Spezifikationen und näheren sind freibleibend. Eingehende Aufträge insoweit das Angebot darstellend werden erst durch unsere Auftragsbestätigung (Annahme) verbindlich. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sowie Änderungen in Gestaltung und Ausstattung unserer Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

 

§ 3 Preise

Unsere Preise gelten in Euro ab Versandstelle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung (Lieferung, Bereitstellung). Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

§ 4 Druckvorlagen

a) Vom Auftraggeber gelieferte Druckdaten sind verbindlich; die Folgen darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber Andrucke/Proofs zur Verfügung, so müssen diese nach den Richtlinien FOGRA/BVDM diese stellen wir dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung angefertigt sein. Entsprechende Andrucke/Proofs gelten insoweit als farbverbindlich, als Farbabweichungen nur innerhalb der von FOGRA/BVDM vorgegebenen Grenzen zulässig sind. Bei anderen Vorlagen besteht diese Einschränkung nicht; diese sind insoweit nicht farbverbindlich, als auch solche Farbabweichungen nicht zu beanstanden sind, welche die von FOGRA/BVDM vorgegebenen Grenzen in vertretbarem Maße überschreiten.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Ausfallmuster zu prüfen und mit dem Produktionsfreigabevermerk zurückzusenden. Für stehen gebliebene Fehler haftet der Auftraggeber. Kosten, die durch nachträgliche Abänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

c) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

§ 5 Urheberrecht und Schutzrechte Dritter

a) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Manuskripte und Bildvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben und Unterlagen des Auftraggebers, und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Das Urheberrecht an eigenen Originalen, Filmen und dergleichen und das Recht der Vervielfältigung verbleibt bei uns vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung.

b) Wir behalten uns vor, unseren Firmentext bzw. Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Waren zu werblichen Zwecken, so auch zum Abbilden in Katalogen und Prospekten zu verwenden.

c) Für die uns gelieferten Manuskripte, Druckvorlagen, Filme, Stanzwerkzeuge und andere Gegenstände übernehmen wir keine Haftung. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

a) Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wenn keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.

b) Liefertermine werden grundsätzlich nur als Circa Termine bestätigt und sind dadurch auch nur als solche vereinbart, sofern keine ausdrückliche und als solche bezeichnete schriftliche Zusicherung eines bestimmten Lieferdatums getroffen ist. Eine etwaige Zusicherung erfolgt in der endgültigen Auftragsbestätigung, die frühestens ergeht, sobald wir im Besitz aller Unterlagen und Erklärungen des Auftraggebers sind, die wir für die Durchführung des Auftrages benötigen. Stellt sich heraus, dass danach noch Unterlagen oder Erklärungen des Auftraggebers fehlen, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen, der den in der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Termin ersetzt. Gleiches gilt im Falle der Abänderung des Auftrages durch den Auftraggeber nach der endgültigen Auftragsbestätigung. Circa - Termine bedeuten keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit. Ein Verzug tritt erst durch Mahnung durch den Auftraggeber ein.

c) Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, dass uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trifft.

d) Eine weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählt haben.

e) Die Frist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Über derartige Hindernisse werden wir den Auftraggeber unterrichten.

f) Der Auftraggeber ist mit der Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung bis zu 4 Wochen vor Termin einverstanden; Valutierung erfolgt keine.

g) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, insbesondere Prüfung der Andrucke und Abgabe der Druckreif - Erklärung, so ist uns nach erfolgloser Fristsetzung von drei Tagen der Rücktritt vom Vertrag möglich.

h) Wenn der Auftraggeber mit der Spezifikation oder Annahme der Leistung in Verzug gerät, stehen uns die in § 8.

i) bezeichneten Rechte zu. Wenn der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist – wovon der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.

j) Die Liefer - und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Auftraggeber die Anlieferung verzögert.

 

§ 7 Beanstandungen

a) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor -und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr stehen gebliebener Fehler geht mit der Druckreif - Erklärung auf den Auftraggeber über. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur abnehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt.

b) Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Dies gilt besonders für Mengenabweichungen zwischen Lieferpapieren und tatsächlich gelieferter Menge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht werden.

c) Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

d) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei industriellen Druckprodukten kann selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare einer Gesamtlieferung mängelbehaftet sein können, welche jedoch keinen Rückschluss auf die Gesamtlieferung als solche zulassen. Meldet der Auftraggeber danach Gewährleistungsansprüche für eine Gesamtlieferung/Gesamtauflage an, so hat er die Mängel mittels einer statistisch nachvollziehbaren Stichprobenkontrolle glaubhaft zu machen. Darüber hin aus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei beanstandeten Mängeln eine der Liefermenge angemessene Anzahl an Reklamationsmustern zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.

e) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck (siehe § 4 dieser Bedingungen).

f) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber. abtreten

g) Geringfügige Abweichungen und Änderungen hinsichtlich Gestaltung, Größe, Farbe und Material bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

h) Für die Richtigkeit redaktioneller Daten in den gelieferten Waren übernehmen wir keine Haftung.

i) Bei Aufträgen mit Druckleistungen bzw. werblicher Individualisierung können Mehr -oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

j) Rücksendungen von gelieferten Waren dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und gemäß unseren erteilten Weisungen erfolgen.

k) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Kalenderjahres beginnend mit dem Tag der Ablieferung der Ware bzw. – im Falle der Versendung mit Übergabe der Ware an den Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.).

 

§ 8 Zahlung

a) Unsere Rechnungen, die mit dem Datum des Versandtages ausgestellt werden, sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne

Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) bedarf einer besonderen Vereinbarung.

b) Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkten kommt der Besteller mit dem Ablauf des betreffenden Tages in Verzug, andernfalls ab dem 4. Tag nach Zugang unserer ersten schriftlichen Mahnung. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.